Kahlpfändung

Kahlpfändung
Pfändung und  Verwertung aller Vermögensgegenstände eines Schuldners. Zur Verhinderung der K. sind in § 811 ZPO gewisse Vermögensstücke für unpfändbar erklärt und dadurch der Zwangsvollstreckung entzogen ( Unpfändbarkeit); auch das Arbeitseinkommen ist nur teilweise pfändbar ( Lohnpfändung).
- Rechtsmittel: Gegen K. kann der Schuldner  Erinnerung einlegen.
- Vgl. auch  Vollstreckungsschutz.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Kahlpfändung — Kahl|pfän|dung, die (Rechtsspr.): Pfändung aller, auch der lebensnotwendigen Habe eines Schuldners: Verboten ist nämlich die sog. K. (Mieterzeitung 4, 1970, 5) …   Universal-Lexikon

  • Pfändungsschutz — Pfändungsschutz,   die aus sozialen Gründen bestehenden Pfändbarkeitsbeschränkungen an bestimmten Sachen und Rechten des Vollstreckungsschuldners. Der Pfändungsschutz verbietet den Gläubigerzugriff auf die gesamte Habe des Schuldners (Verbot der… …   Universal-Lexikon

  • Unpfändbarkeit — I. Begriff:U. bedeutet, dass bestimmte Gegenstände des Schuldners zur Vermeidung der ⇡ Kahlpfändung dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind. II. Unpfändbare Sachen:1. Dazu gehören v.a.: (1) Die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt… …   Lexikon der Economics

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