- Kahlpfändung
- ⇡ Pfändung und ⇡ Verwertung aller Vermögensgegenstände eines Schuldners. Zur Verhinderung der K. sind in § 811 ZPO gewisse Vermögensstücke für unpfändbar erklärt und dadurch der Zwangsvollstreckung entzogen (⇡ Unpfändbarkeit); auch das Arbeitseinkommen ist nur teilweise pfändbar (⇡ Lohnpfändung).- Rechtsmittel: Gegen K. kann der Schuldner ⇡ Erinnerung einlegen.- Vgl. auch ⇡ Vollstreckungsschutz.
Lexikon der Economics. 2013.